Der OGH in Österreich stellt fest, dass der Staat nicht für Verluste aus illegalem Glücksspiel haftet.
Das Urteil ist eine Warnung vor Gesetzesmissbrauch, aber auch vor illegalem Glücksspiel.
In einem richtungsweisenden Urteil hat der Oberste Gerichtshof in Österreich entschieden, dass der Staat nicht für Verluste haftet, die Bürger bei illegalen Glücksspielen erleiden.
Geklagt hatten mehrere Spieler, die ihre finanziellen Verluste, die sie bei nicht lizenzierten Online-Casinos erlitten hatten, vom Staat zurückfordern wollten.
Nachdem die Klage abgewiesen worden war, zogen die Kläger per Revision vor den OGH. Diese wurde nun abgewiesen (s. unten).
Die Kläger argumentierten, dass die österreichischen Behörden ihre Pflicht zur Kontrolle des Glücksspielmarkts verletzt hätten. Sie forderten daher eine Entschädigung für die hohen Summen, die sie bei illegalen Anbietern verloren hatten.
Da diese Online-Casinos nicht im Land lizenziert waren, sahen die Kläger den Staat in der Verantwortung, sie vor diesen Angeboten zu schützen.
Der Oberste Gerichtshof wies die Forderungen jedoch zurück. In seinem Urteil stellte das Gericht klar, dass der Staat nicht für individuelle Verluste haftbar gemacht werden kann, die durch illegale Glücksspielaktivitäten entstehen.
Das Gericht betonte, dass es den Spielern obliege, sich über die Legalität der von ihnen genutzten Glücksspielanbieter zu informieren. Die Entscheidung setzt ein starkes Zeichen dafür, dass Verantwortung bei der Wahl legaler Anbieter im Bereich des Glücksspiels auch bei den Verbrauchern liegt.
Dieses Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für ähnliche zukünftige Klagen in Österreich und möglicherweise in anderen EU-Ländern haben.
Es ist eine klare Ansage and Nutzer und Anbieter von illegalem Glücksspiel: Wer illegale Angebote nutzt, kann sich im Schadensfall nicht auf Wiedergutmachung durch den Staat verlassen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Das im GSpG geregelte Verbot von illegalem Glücksspiel richtet sich an den anbietenden Unternehmer, der verbotene Ausspielungen zu unterlassen hat, widrigenfalls er eine Verwaltungsübertretung begeht und zivilrechtliche Sanktionen zu gewärtigen hat.
Dem Bund erwachsen aus dem GSpG keine Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die unmittelbar darauf ausgerichtet wären, dass den Spielern kein Vermögensschaden durch verbotenes Glücksspiel entsteht.
Dessen Organen obliegt vielmehr ausschließlich die Anzeige der illegalen Anbieter und die (verwaltungsstrafrechtliche) Ahndung von Verstößen gegen das Glücksspielmonopol, um die Beachtung des GSpG durch die Normunterworfenen zu erreichen.
Die Durchsetzung eines Gesetzes durch die Vollziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen dient allerdings ganz allgemeinen Interessen wie der Effektivität der Rechtsordnung und dem Funktionieren des Rechtsstaates.
Es kann nicht angenommen werden, dass einer einzelnen Person – auch wenn das Gesetz selbst durch konkrete Gebote und Verbote ihre Interessen schützt – aus einem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen, die (neben zivilrechtlichen Sanktionen) die Einhaltung dieser Gebote und Verbote gewährleisten sollen, Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz erwachsen.
Dies würde zu einer Uferlosigkeit der Haftung des Rechtsträgers führen, der dem Geschädigten diesfalls neben dem Schädiger regelmäßig für die Einhaltung der Gesetze einstehen müsste. Einer solchen Haftung steht aber – selbst wenn sich im Einzelfall die Kausalität nachwiesen ließe – die eingrenzende Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs entgegen.
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