Keine Sperren ausländischer Online Casinos in Deutschland

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder hat im Januar ihre Arbeit offiziell und in voller Personalstärke aufgenommen.

Die neue Aufsichtsbehörde für das Glückspiel in Deutschland wollte dann auch direkt einmal ein Zeichen setzen und gegen „illegales“ Online Gaming im Land vorgehen. Internet Service Provider (ISP) sollten dazu gezwungen werden, nicht lizenzierte Online Casino Portale zu sperren.

Daraus wird aber in absehbarer Zeit nichts werden. Die GGL hat eine Schlappe vor Gericht kassiert. Das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz ist in einem neuen Urteil zum Schluss gekommen, dass die ISP-Firmen von der Glücksspielbehörde nicht zur Sperrung der Gaming-Angebote gezwungen werden dürfen.

GGL verschuldet Niederlage selbst

Interessant an Urteilspruch der Richter am Oberverwaltungsgericht in Koblenz ist, dass sich die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder die Niederlage quasi selbst beigebracht hat. Der Antrag auf das Eilverfahren wurde von der GGL eingebracht. Man wollte mit dem Verfahren gegen einen in Rheinland-Pfalz ansässigen ISP-Anbieter vorgehen.

Mit diesem Ergebnis hat man bei der GGL vermutlich aber nicht gerechnet. Die Richter in Koblenz haben klipp und klar festgestellt, dass für eine Sperrung der Glücksspielinhalte durch die ISP im Auftrag der GGL jegliche Rechtsgrundlage fehlt.

Eine der ersten Amtshandlungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder im Januar war es, ISP-Anbieter unter Druck zu setzen. Es wurden massive Bußgelder angedroht, wenn die nicht lizenzierten Casino-Portale nicht gesperrt würden.

Inwieweit das neue Urteil aus Koblenz die GGL nun komplett stoppt bleibt abzuwarten. Der erste Richterspruch ist im Eilverfahren ergangen. Die eigentliche Hauptverhandlung steht noch aus.

Darum wurde die Klage abgeschmettert

Die GGL hatte sich in ihrer Klage auf den Glücksspielstaatsvertrag (Paragraf 9 (1) Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021) berufen. Genau aufgrund dieser Rechtsauflegung wurde der Antrag nun aber vom Gericht abgeschmettert, mit wörtlich folgender Begründung:

Sie ging davon aus, nach dieser Bestimmung Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspiel-Angebote gegen im Sinne der Paragrafen 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Domain-Registrare, setzen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen.

Zudem hat das Gericht festgestellt, dass die ISP für die Internetinhalte nicht verantwortlich sind, wenn sie nicht vom eigenen Unternehmen stammen und der Adressat nicht von ihnen ausgewählt wird.

Die Firmen sind sogar verpflichtet, die Webseiten-Inhalte nicht zu verändern bzw. die Adressatenliste einzuschränken. Kommt ein Internet Service Provider genau diesen Anforderungen nach, darf er nicht in Haftung genommen werden. Eine Ausnahme würde nur vorliegen, wenn der Vermittler mit dem Casino Anbieter in irgendeiner Form zusammenarbeitet.

GGL wird Vorgehensweise überdenken müssen

Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz beruft sich im Urteil auf eine sehr klare Rechtslage. Obwohl die Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden hat, dürfte man bei der GGL das bisherige Vorgehen bereits überdenken.

Eine weitere Niederlage vor Gericht im Hauptverfahren erscheint bei der klaren Gesetzeslage unvermeidlich. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Online Casino Inhalte von den Providern nicht gesperrt werden müssen und dass alle Bußgeld-Forderungen ins Leere laufen.

Aus unserer Sicht hat die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in ihrer rigorosen Vorgehensweise einen schweren Dämpfer erlitten. Es zeigt sich, dass sich die GGL nicht über bestehende Gesetze hinwegsetzen kann.

Der Profiteur ist und bleibt letztlich der mündige Casino-Spieler, der sich sein Gaming Angebot weiterhin selbstbestimmt aussuchen kann.

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