OVG Sachsen-Anhalt: Werbeverbot für Streamer im Ausland

Es ist ein Erfolg für die GGL: Das OVG Sachsen-Anhalt hat das Werbeverbot für Casino Streamer im Ausland bestätigt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat am 11. Juli die Rechtsauffassung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) bestätigt. Laut Beschluss dürfen deutsche Streamer mit Sitz im Ausland keine Werbung für unerlaubte Online-Glücksspiele in Bezug auf Deutschland machen.

Dieser Beschluss ist eine weitere Verschärfung der Glücksspielgesetzgebung.

Deutscher Streamer bewarb unerlaubte Glücksspiele

Auslöser war eine Untersagungsverfügung gegen einen bekannten deutschen Streamer mit Sitz im Ausland. Dieser bewarb auf der Streaming-Plattform „Kick“ unerlaubte öffentliche Glücksspiele in Deutschland, indem er an virtuellen Automatenspielen teilnahm, sich dabei filmte und die Aufnahmen als Video oder Livestream veröffentlichte.

Der Streamer reichte ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ein, doch das OVG Sachsen-Anhalt bestätigte die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung der GGL.


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Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Gericht betonte, dass die Maßnahme durch das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip gerechtfertigt sei, da der in deutscher Sprache erstellte Content auf den deutschsprachigen Raum abzielt.

Hauptsächlich werden ZuschauerInnen aus Deutschland angesprochen, was einen werbenden Effekt in Deutschland bewirkt und die Anwendung der deutschen Regelungsgewalt rechtfertigt. Zudem müsse die GGL aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht primär gegen die Streaming-Plattformen vorgehen.

Das OVG Sachsen-Anhalt bekräftigte außerdem seine bisherige Rechtsprechung und erklärte, dass das Werbeverbot für unerlaubte Online-Glücksspiele den europarechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls entspricht.

Spielerschutz und Prävention von Glücksspielsucht als zentrale Aufgabe der GGL

Ronald Benter, Vorstand der GGL, begrüßte den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt:

„Die Entscheidung hat eine Signalwirkung! Die GGL wird zukünftig noch stärker gegen Streamer mit Sitz im Ausland vorgehen. Dies gebietet insbesondere der Spieler- und Jugendschutz aufgrund der besonderen, dem Streaming immanenten Gefahren.“

Durch das Filmen und Verbreiten der Teilnahme an Online-Glücksspielen werden die Emotionen des Streamers für die ZuschauerInnen sicht- und erlebbar gemacht, sodass Glücksspiel als alltäglich wahrgenommen wird

Besonders im Hinblick auf Minderjährige ist Streaming die häufigste Werbeform. Der Beschluss verweist auf Daten der UK Gambling Commission aus dem Jahr 2022, wonach 36 % der 17- bis 18-Jährigen und 47 % der 11- bis 16-Jährigen durch Streaming zur Glücksspielteilnahme beeinflusst wurden.

Solche Aktivitäten bergen erhebliche Risiken für den Spielerschutz.

Entsprechend verbietet die GGL auch erlaubten Glücksspielanbietern regelmäßig Werbung mittels Streamer durch die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung.

Die ursprüngliche Pressemitteilung erschien heute, am 17. Juli 2024, auf der Webseite der GGL.

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